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BVerwG, 16.09.2004 - 20 F 20.03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Weigerung des Innenministeriums Behördenakten und Gutachten im Verwaltungsrechtsstreit vorzulegen trotz Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der zurückgehaltenen Akten; Rechtsgrundlage der Verweigerung der Aktenvorlage und Urkundenvorlage; Gründe für die Verweigerung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schwerin - 1 A 1753/00
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2002 - 12 P 8/02
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2003 - 12 P 7/03
- BVerwG, 26.08.2004 - 20 F 19.03
- BVerwG, 16.09.2004 - 20 F 20.03
- VG Schwerin, 19.10.2005 - 1 A 2898/00
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.10.2008 - 2 L 63/06
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
Akteneinsichtsrecht
Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 20 F 20.03
Die notwendige Geheimhaltung der Informationen, die die Sicherheitsbehörden gewonnen haben, der Schutz ihrer Informationsquellen, ihrer Arbeitsweise und ihrer Vertraulichkeitszusagen an Informanten können die oberste Aufsichtsbehörde im Rahmen einer nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotenen Ermessensentscheidung zur Verweigerung der Aktenvorlage berechtigen (vgl. auch BVerfGE 101, 106 ). - BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02
Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen; …
Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 20 F 20.03
Wie der Senat im Beschluss vom 29. Juli 2002 BVerwG 2 AV 1.02 (BVerwGE 117, 8) ausgeführt hat, kann der Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes u.a. darin bestehen, dass den Sicherheitsbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert oder Leben oder Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährdet wird. - BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03
In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; …
Auszug aus BVerwG, 16.09.2004 - 20 F 20.03
2 Zwar hat das Verwaltungsgericht Schwerin das Zwischenverfahren durch Vorlage an den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts nicht durch Beschluss wie in der Regel geboten (vgl. Beschluss vom 24. November 2003 BVerwG 20 F 13.03 NVwZ 2004, 485 = DVBl 2004, 254) , sondern durch Verfügung des Vorsitzenden eingeleitet, doch ist ein solcher Beschluss entbehrlich.
- OVG Schleswig-Holstein, 30.09.2008 - 15 P 1/08 Auch gegenüber dem Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) vermag sich das Interesse des beigeladenen Landes an der notwendigen Geheimhaltung gewonnener Informationen und am Schutz der Informationsquellen, ihrer Arbeitsweise und der Vertraulichkeitszusagen an Informanten im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO durchzusetzen mit der Folge, dass die Verweigerung der Aktenvorlage berechtigt ist (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2004, 20 F 20.03, Juris [Tz. 3 m. w. N.]).
- OVG Niedersachsen, 09.06.2005 - 14 PS 1/05
Möglichkeit der Verweigerung der Aktenvorlage durch die Behörden; …
Die Geheimbehaltungsbedürftigkeit von Verfassungsschutzakten entfällt auch nicht dadurch, dass ihr Inhalt der Öffentlichkeit oder Beteiligten z.T. bekannt ist, wenn erst der Einblick in die vollständigen Originalakten eine weitergehende Kenntnis von der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden, ihren Verbindungen zu anderen Behörden, von ihren Mitarbeitern und Informanten sowie deren Rekrutierung und Führung vermittelt, wie er in dieser Form bislang für die Beteiligten nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.9.2004 - 20 F 20.03 -).